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Hier finden Sie die AGBs von W.K.S Handels GmbH.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN der W.K.S Handels GmbH (nachfolgend Vermieterin genannt)

gültig ab 1.8.2017

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1. ALLGEMEINES

1. 1 Für die Annahme und Ausführung von Mietaufträgen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Diese gelten ausschließlich. Mit der Abgabe einer Bestellung klärt sich der Kunde mit diesen Mietbedingungen einverstanden und ist an sie gebunden. Diese Mietbedingungen gelten auch für künftige Bestellungen des Kunden, selbst wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Mietbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen, sofern ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich zugestimmt wird. Die vorbehaltlose Ausführung von Mietaufträgen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.
1. 3 Kunden im Sinn dieser Mietbedingungen sind Unternehmer. Der Mietvertrag bedarf zur Wirksamkeit und Verbindlichkeit der firmenmäßigen Gegenzeichnung durch die Vermieterin.

2. MIETDAUER UND MIETGEGENSTAND

2. 1 Mietbeginn, Mietdauer und Mietende sind im umseitigen Mietvertrag bindend festgelegt.
2. 2 Die vertragliche Mietzeit beginnt mit dem Tage der vereinbarten Bereitstellung des Mietgegenstandes durch die Vermieterin.
Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten bestimmten Vertragsdauer, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Vertragsteile bedarf.
Eine Verlängerung der vertraglichen Mietzeit bedarf eines neuen Übereinkommens. Wird zum Zeitpunkt der Beendigung der vereinbarten Mietzeit der Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß an die Vermieterin zurückgestellt, so ist der Mieter verpflichtet, unabhängig ob eine weitere Benützung erfolgt oder nicht, ein Benützungsentgelt im Ausmaß des bisherigen Mietzinses laut Pkt. 5 ff bis zur tatsächlichen Rückgabe an die Vermieterin zu bezahlen.
Es treffen den Mieter auch weiterhin alle vertraglichen Verpflichtungen und Haftungen aus dem vormaligen Mietvertrag.
2. 3 Die Vermieterin ist berechtigt, aus sachlichen Gründen anstelle des auf der Vorderseite des Mietvertrages angeführten Mietgegenstandes ein anderes, diesem Gerät in Leistung und Qualität zumindest gleichwertiges zu liefern bzw. einen derartigen Austausch auch während der Mietzeit kostenlos für den Mieter durchzuführen.
2. 4 Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Teile unkündbar. Die Vermieterin kann jedoch mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn der Mieter gegen Teile dieses Mietvertrages verstößt (analog 3/3.1-3/3.2)

3. VORZEITIGE AUFLÖSUNG

3. 1 Vor Ablauf der verbindlich vereinbarten Mietdauer kann der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung von der Vermieterin ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, wenn
a) der Mieter mit der Bezahlung des Mietzinses in Verzug gerät und trotz Mahnung unter Androhung der Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes seinen Verpflichtungen binnen 8 Tagen nicht nachkommt,
b) erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand oder eines Teiles desselben gemacht wird oder der Mieter den Mietgegenstand vereinbarungswidrig oder nicht sachgemäß einsetzt,
c) die Wartung und Pflege des Mietgegenstandes vernachlässigt wurde,
d) der Mieter ohne Zustimmung der Vermieterin den Standort des Gerätes ändert,
e) ohne Einwilligung der Vermieterin einem Dritten Rechte, welcher Art auch immer, am Mietgegenstand eingeräumt werden.
f) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wird, sofern die Voraussetzungen des § 25a IO nicht gegeben sind.
g) wenn der Betrieb des Unternehmens des Mieters geschlossen wird.
3. 2 Im Falle der Abweisung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Mieters mangels kostendeckenden Vermögens, bei gerichtlicher Verfügung oder gerichtlicher Liquidation sowie Unternehmensschließung des mieterischen Unternehmens (z.B. im Insolvenzfall) endet der Mietvertrag mit allen Rechtsfolgen, ohne dass irgendeine Verfügung oder sonstige Formalität hierzu nötig ist, automatisch.

4. FOLGEN DER VERTRAGSBEENDIGUNG

4. 1 Der Mietgegenstand ist grundsätzlich nach Beendigung des Mietvertrages wieder an den Vermieter in ordnungsgemäßem, d.h. in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand zurückzustellen. Bei der Rücklieferung ist ebenso wie bei der Anlieferung eine Abnahme durchzuführen und gilt Pkt. 8. und Pkt. 9. analog.
4. 2 Der Mieter erteilt hiermit in Falle der Beendigung des Mietverhältnisses, insbesondere dann, wenn das Mietverhältnis einseitig durch vorzeitige, berechtigte Kündigung durch die Vermieterin beendet wird, die ausdrückliche Zustimmung zur Abholung des Krans durch die Vermieterin zu den im Rahmenauftrag vereinbarten Konditionen. Hierfür erteilt der Mieter die ausdrückliche Zustimmung zum Betreten der Liegenschaft, auf welcher der Kran befindlich ist bzw. erklärt, dass die Zustimmung des jeweiligen Besitzers dieser Liegenschaft zum jederzeitigen Abtransport des Krans nach Beendigung des Mietvertrages vorliegt.
4. 3 Die Vermieterin ist trotz vorzeitiger Rücknahme des Mietgegenstandes berechtigt, die Miete für die gesamte vereinbarte Mietvertragsdauer und für die darüber hinausgehenden Zeiten einer Nichtvermietbarkeit aufgrund der eingetretenen Schäden am Mietgerät dem Mieter in Rechnung zu stellen. Kann jedoch der Mietgegenstand innerhalb dieses zahlungspflichtigen Zeitraumes von der Vermieterin weitervermietet werden, so sind die daraus von der Vermieterin tatsächlich erzielten Mieteinnahmen auf die Zahlungspflicht des Mieters anzurechnen. Es bleiben jedoch der Vermieterin darüber hinaus Schadenersatzansprüche vorbehalten. Die Beweislast, dass ein geringerer Schaden entstanden ist, trägt der Mieter.
4. 4 Tritt der Kunde, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er dessen Aufhebung, so hat die Vermieterin die Wahl auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach Wahl der Vermieterin entweder einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 3 Monatsmieten oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu begehren.

5. MIETE UND ZAHLUNG

5. 1 Die vereinbarte Miete ist monatlich im Vorhinein, zuzüglich der Umsatzsteuer (sofern die Steuerpflicht nicht auf den Leistungsempfänger übergeht) zur Zahlung fällig.
5. 2 Die Mietrechnung wird zu Mietbeginn für den Rest des laufenden Mietmonates sowie für das ganze darauffolgende Mietmonat zuzüglich Umsatzsteuer (sofern die Steuerpflicht nicht auf den Leistungsempfänger übergeht) für diesen Zeitraum erstellt und ist prompt bei Erhalt, netto ohne jeden Abzug, zur Zahlung fällig. Für die weiteren Mietmonate werden die diesbezüglichen Mietrechnungen jeweils am Mietmonatsbeginn übersandt.
5. 3 Nicht enthalten im vereinbarten monatlichen Mietsatz sind die Kosten des Transportes des Mietgegenstandes an den vom Mieter gewünschten Ort und sodann zurück an die Vermieterin, Versicherungs-, Montage- und Demontagekosten und dergleichen.
5. 4 Wenn nicht gesondert anders vereinbart, gilt der Mietsatz für einschichtigen Arbeitseinsatz (40h/Woche). Bei geplanter Mehrbeanspruchung des Mietgegenstandes ist die Zustimmung der Vermieterin erforderlich und steht der Vermieterin eine zeitmäßig aliquote Erhöhung des Mietsatzes zu.
5. 5 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist die Vermieterin berechtigt Verzugszinsen im Ausmaß des gesetzlichen Unternehmerzinssatzes mindestens jedoch 12% per anno zu verrechnen.
5. 6 Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Zahlt der Kunde die geschuldete Summe nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht, so hat die Vermieterin das Recht vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen.
5. 7 Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, zu tragen. Für jede von der Vermieterin selbst erstellte Mahnung gelten Mahnkosten in der Höhe von € 20,-- pro Mahnung als vereinbart.
5. 8 Solange der Mieter die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist die Vermieterin zur Mängelbehebung nicht verpflichtet.
5. 9 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen Forderungen der Vermieterin sind ausgeschlossen.

6. LIEFERFRIST UND GEFAHRENÜBERGANG

6. 1 Allfällige Lieferfristen beginnt mit der Absendung des von der Vermieterin gegengezeichneten Mietvertrages an den Mieter zu laufen. Falls die Vermieterin jedoch einen bereits von ihr firmenmäßig gezeichneten Mietvertrag an den Mieter sendet, beginnt die Lieferfrist mit dem Eintreffen des vom Mieter gegengezeichneten Mietvertrages bei der Vermieterin.
6. 2 Höhere Gewalt (wie Streik, Aussperrung, oder dergleichen) verlängert die Lieferfrist um die Dauer dieses Ereignisses.
6. 3 Mangels Vereinbarung eines fixen Liefertages gilt: Wird die vereinbarte Lieferfrist um mehr als 2 Wochen überschritten, ist der Mieter unter Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten.
6. 4 Jeglicher Schadenersatzanspruch des Mieters wegen Nichterfüllung des Vertrages, insbesondere Nicht-Lieferung, ist ausgeschlossen, ausgenommen genau abgegrenzte schriftliche Zustimmung der Vermieterin anlässlich des Mietvertragsabschlusses.
6. 5 Die Lieferung gilt in Bezug auf Gefahrenübergang als erfüllt:
a) mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder dessen Bevollmächtigten,
b) bei Versand auf Kosten des Mieters mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Frachtführer oder Spediteur,
c) bei vereinbarter Selbstabholung durch den Mieter mit der Meldung der Versandbereitschaft des Mietgegenstandes, ausgenommen der Mietgegenstand befindet sich im Gebäude der Vermieterin.
6. 6 Das Transportrisiko geht in allen Fällen zu Lasten des Mieters, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart wurde. Eine Versicherung des Transportrisikos erfolgt nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung zu Lasten des Mieters.

7. REPARATUREN, SERVICE, ERSATZTEILE, AUFSTELLUNG, DEMONTAGE BETREFFEND DEN MIETGEGENSTAND

7. 1 Der Mieter stimmt zu, dass sämtliche Montage-, Demontage-, Service-, Transport-, Ersatzteil- und Reparaturaufträge gemäß Rahmenauftrag, der dem Mietvertrag beigeschlossen ist, ausschließlich von der Vermieterin durchgeführt werden dürfen.
7. 2 Zur Abwehr von verhältnismäßig großen Schäden und einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Personen, ist der Mieter berechtigt, Sofortmaßnahmen zur Absicherung selbst oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen und hiervon die Vermieterin zu informieren. Mit allfälligen weiteren ordnungsgemäßer Reparatur hat der Mieter die Vermieterin zu beauftragen.
7. 3 Der Mieter hat alle erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten am Gerät sowie die Beistellung erforderlicher Ersatzteile, durch die Serviceabteilung der Vermieterin auf seine Kosten durchführen zu lassen. Die damit verbundenen Kosten und Auslagen werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt und sind sofort zu begleichen.
7. 4 Verstößt der Mieter gegen die Pkt. 7.1-7.2, insbesondere dadurch, dass er ohne hierzu berechtigt zu sein, einen Dritten mit Montage-, Demontage-, Service-, Transport-, Ersatzteil- und Reparaturaufträge am Kran der Vermieterin beauftragt, hat er eine Pönale in der im Rahmenvertrag ausgehandelten und vereinbarten Höhe zu bezahlen.
7. 5 Sofern der Mieter nicht in Zahlungsverzug ist, und die Vermieterin trotz Androhung der Ersatzvornahme länger als 14 Tage nach Beauftragung erforderliche Wartungs- oder Reparaturarbeiten nicht durchführt oder deren Durchführung ablehnt, so ist dies als Zustimmung der Vermieterin zur Beauftragung eines qualifizierten Dritten mit den erforderlichen Arbeiten am Kran der Vermieterin zu werten; dies auf Kosten des jeweils Verpflichteten.
7. 6 Schäden, die trotz ordnungsgemäßer Bedienung, Wartung und bedungenem Gebrauch am Mietgegenstand altersbedingt auftreten, werden- unbeschadet der Verpflichtung des Mieters zum Abschluss einer Maschinenbruchversicherung - von der Vermieterin repariert, ohne dass dies zu Lasten der Mieterin geht.
7. 7 Wenn der Mietgegenstand durch Maschinenschäden ausfällt und die Reparaturarbeiten ohne Unterbrechung länger als 10 Tage andauern, entfällt die Gerätemiete ab dem ersten Reparaturtag; ausgenommen davon jedoch sind Gewaltschäden, Schäden aus unsachgemäßer Bedienung oder Benutzung des Mietgegenstandes, Transportschäden und wenn die Reparaturarbeiten aufgrund höherer Gewalt länger als 10 Tage dauern.

8. KRANABNAHME

Die Kranabnahme hat der Mieter auf seine Kosten rechtzeitig durch den technischen Überwachungsverein (TÜV) oder durch einen staatlich befugten Zivilingenieur zu veranlassen. Das Gerät darf erst nach erfolgter Kranabnahme in Betrieb genommen werden; bei Zuwiderhandeln haftet der Mieter für alle Schäden am Gerät und trifft ihn auch die alleinige Verantwortung und die Haftung für sonstige Personen- und Sachschäden.

9. GEWÄHRLEISTUNG/MÄNGELRÜGEOBLIEGENHEIT

9. 1 Die Vermieterin hat den Mietgegenstand in der im Mietvertrag festgehaltenen Beschaffenheit, in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand zum Versand zu bringen oder bei Abholung bereitzuhalten und zu übergeben.
9. 2 Es ist sowohl bei der Auslieferung als auch bei der Rücklieferung nach Mietende ein Übergabe- bzw. Übernahmeprotokoll zu erstellen und von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. Eventuell festgestellte Mängel sind festzuhalten und werden auf Kosten des Verpflichteten von der Vermieterin in angemessener Frist behoben. Eine Verweigerung der Übernahme des Gerätes aus vorgenannten Gründen ist, solange Betriebssicherheit gegeben ist, nicht zulässig. Diesfalls hat die Vermieterin in angemessenem Zeitraum zu verbessern und gilt der Mietgegenstand unmittelbar nach Verbesserung als übernommen.
9. 3 Für erkennbare Mängel, die nicht im Übernahmeprotokoll gerügt werden, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
9. 4 Verdeckte Mängel sind unverzüglich ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Soweit nicht eindeutig auszuschließen ist, dass die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist, ist die weitere Inbetriebnahme des Krans bis zur Behebung des Mangels bzw. Freigabe durch die Vermieterin zu unterlassen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate ab Abnahme. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Verbesserung oder Nachlieferung nicht erneut zu laufen.
9. 5 Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
9. 6 Hinsichtlich unwesentlicher Mängel, welche die Betriebssicherheit nicht beeinflussen, sind Gewährleistungsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen.
9. 7 Die Vermieterin gibt gegenüber den Kunden keine Garantie im Rechtssinn ab.

10. HAFTUNG der VERMIERTERIN

10. 1 Schadenersatzansprüche beschränken sich auf Schäden, die von der Vermieterin vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden, wobei die Beweislast für das Verschulden den Mieter trifft.
10. 2 Weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber den Kunden sind – sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde – ausgeschlossen.
10. 3 Der Regress für Ersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz BGBl. 99/88 oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sach- und Personenschäden an bzw. durch betrieblich erworbene(n) Produkte(n) des Mieters/Kunden als Unternehmer (§1 Abs. 1 Ziff. 1 KSchG) ist ausgeschlossen.

11. PFLICHTEN UND HAFTUNG DES MIETERS

11. 1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgsam zu behandeln, zu warten, laufend zu reinigen und die ständige Verwendungsfähigkeit des Mietgegenstandes und aller seiner Bestandteile und Zubehör zu gewährleisten. Er hat insbesondere die von der Vermieterin erteilten Betriebsanweisungen, wie auch alle einschlägigen Bestimmungen für die Aufstellung und den Betrieb des Mietgegenstandes, genauestens zu beachten.
11. 2 Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen am Mietgegenstand hat der Mieter auf seine Kosten von der Serviceabteilung der Vermieterin durchführen zu lassen.
11. 3 Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit auf seinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Anweisung für Bedienung, Betrieb und Wartung ist vom Mieter strikt zu beachten.
11. 4 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten für die gesamte Mietdauer insbesondere gegen Maschinenbruch angemessen zum Neuwert zu versichern und die Vinkulierung zu Gunsten der Vermieterin anzuzeigen. Sollte keine diesbezügliche Versicherung abgeschlossen werden, gehen sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Schäden ausschließlich zu Lasten des Mieters.
11. 5 Der Mieter hat den Mietgegenstand am vereinbarten Aufstellungsort zu belassen. Ein Ortswechsel ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin ist nicht zulässig.
11. 6 Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust und Untergang des Mietgegenstandes während der Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob dies durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, durch beigestelltes Personal oder Dritte verursacht worden ist.
11. 7 Die Haftung erstreckt sich auch auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Streik und dergleichen, ausgenommen davon sind kriegerische und kriegsähnliche Ereignisse. Für die Abnutzung im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauches haftet der Mieter nicht.
11. 8 Der Mieter verpflichtet sich, die Vermieterin schad- und klaglos zu halten, wenn sie aus Schadenereignissen, die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand stehen, von dritten Personen zur Haftung herangezogen wird, sofern die Vermieterin den Schaden nicht selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
11. 9 Im Falle des Verlustes oder Unterganges (Totalschaden im Sinne des Versicherungsrechtes) des Mietgegenstandes ist vom Mieter eine Barentschädigung in Höhe des im Mietvertrag festgehaltenen Wertes des Mietgegenstandes prompt zu leisten. In diesem Fall wird der Vertrag automatisch mit der Zahlung gelöst.
11.10 Der Mieter verpflichtet sich, am Mietgegenstand an gut sichtbarer Stelle ein Schild anzubringen oder von der Vermieterin anbringen zu lassen, aus dem eindeutig das Eigentum der Vermieterin hervorgeht. Der Mieter sorgt dafür, dass die am Mietgegenstand angebrachten Beschriftungen und Kennzeichnungen (Eigentümerschild, Herkunftsbezeichnung, Gerätenummer und dergleichen) unbeschädigt und gut sichtbar bleiben.
Der Mieter hat die Vermieterin unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf den Mietgegenstand zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung des Mietgegenstandes. Ein Besitzerwechsel des Mietgegenstandes ist, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Vermieterin, nicht zulässig.
Der Mieter hat der Vermieterin alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen die Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf den Mietgegenstand entstehen.

12. DATENSCHUTZ/URHEBERRECHT/ADRESSÄNDERUNG

12. 1 Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm elektronisch bekannt gegebenen Daten von der Vermieterin zum Zwecke der Vertragsabwicklung gespeichert und elektronisch verarbeitet werden. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die notwendigen Zahlungsdaten an den jeweiligen vom Mieter gewählten Zahlungsdienstanbieter weitergegeben werden. Der Kunde wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Zustimmung jederzeit widerrufen werden kann.
12. 2 Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Bedienungsanleitungen, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum der Vermieterin; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
12. 3 Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- oder Geschäftsadresse der Vermieterin bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

13. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND/ANWENDBARES RECHT

13. 1 Vertrags- und Erfüllungsort ist der Sitz der Vermieterin, auch wenn die Übergabe des Vertragsgegenstandes vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort zu erfolgen hat.
13. 2 Für Rechtsstreitigkeiten gilt in jedem Fall das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Vermieterin sowie die Anwendung österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14. 1 Die Vertragssprache ist Deutsch.
14. 2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vermieter einschließlich dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bliebt die Gültigkeit der übrigen Regelungen davon unberührt.
14. 3 Mündlich getroffene Nebenvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Vermieterin.
14. 4 Ergänzend zu den vorstehenden Mietbedingungen gelten die Servicebedingungen (AGBs) der Vermieterin in ihrer jeweils gültigen Fassung.
14. 5 Sämtliche mit diesem Vertrag verbundenen Kosten und Gebühren trägt der Mieter